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Titelbild BEG

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die wichtigsten BEG-Informationen im Überblick

Blogartikel 07.02.2024

Ein energieeffizienter Gebäudebestand verursacht nur niedrige Emissionen. Auf dem Weg zum klimaneutralen Deutschland im Jahr 2045 ist der Gebäudesektor daher ein bedeutender Baustein. Aus diesem Grunde gibt es seit Anfang 2021 die Bundesförderung für effiziente Gebäude, die BEG. Durch die Verbesserung der Energieeffizienz der Gebäude und den verstärkten Einsatz von erneuerbaren Energien soll der CO2-Ausstoß nicht nur im Neubau, sondern gerade auch im Bestand deutlich gesenkt werden.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude nimmt sowohl Bestands- wie auch Neubauten in den Fokus – und stützt sich dabei auf die Bestimmungen des GebäudeEnergieGesetzes (GEG).

Das Teilprogramm, „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Einzelmaßnahmen“ (BEG EM), betrifft ausschließlich den Gebäudebestand. Es belohnt die Investitionen in einzelnen Maßnahmen, die schrittweise zur Verbesserung des energetischen Zustandes des Gebäudes führen. Am 29.12.2023 wurde die aktuelle BEG-Richtlinie für Einzelmaßnahmen veröffentlicht und ist damit zum 1.1.2024 in Kraft getreten.

Ab dem 27. August können Privatpersonen und Unternehmen Anträge für die BEG-Zuschüsse in der Heizungssanierung für Wohn- und Nichtwohngebäude stellen.

Lediglich Kommunen werden erst im November 2024 die Möglichkeit der Antragstellung erhalten. Für Kommunen besteht daher auch nach dem 31.08.2024 die Möglichkeit, mit den BEG-bezogenen Maßnahmen vor dem Vorhabenbeginn zu starten.

Allerdings müssen Vorhaben, die zwischen dem 01.09.2024 und der Bereitstellung der Antrags­funktion begonnen werden, eine Vorhaben­anmeldung erfolgen. Zuvor muss ein Lieferungs- oder Leistungs­vertrag mit auf­schieben­der oder auflösen­der Bedingung ab­geschlossen werden. Nach der ordnungsgemäßen Vorhaben­anmeldung können Kommunen mit ihren Maßnahmen beginnen, ohne dass ein förder­schädlicher vorzeitiger Vorhaben­beginn vorliegt. Allerdings begründet die Vorhaben­anmeldung keinen Rechtsanspruch auf Förderung.

Zwei Teilprogramme fördern systemische Gesamtvorhaben an Bestandsgebäuden, die zur Erreichung einer bestimmten Energieeffiziensstufe dienen: „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Wohngebäude“ (BEG WG) und die „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Nichtwohngebäude“ (BEG NWG).

In allen Sanierungsprogrammen der BEG werden im Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen die Planung und Baubegleitung zusätzlich mit jeweils 50 % der Kosten gefördert. In allen Bereichen gelten Obergrenzen der Förderung in Anhängigkeit vom Gebäudesegment.

Die Förderung von neuen Wohn- und Nichtwohngebäuden regelt die „BEG Klimafreundlicher Neubau“

BEG Maßnahmen

Zuschuss- und Kreditvarianten der Förderung für alle Maßnahmen

Zuschuss- & Kreditvarianten

Die Einzelmaßnamen werden grundsätzlich in der Zuschussvariante gefördert. Wer die Förderung richtlinienkonform beantragt, erhält nach positivem Bescheid und nach Einreichung aller geforderten Nachweise den Zuschuss in errechneter Höhe überwiesen.

Seit Anfang 2024 kann jedoch nach der Bewilligung der Förderung ein Ergänzungskredit der kfW beantragt werden. Für den Zeitraum der ersten Zinsbindung können Haushalte mit einem Haushaltsjahreseinkommen von unter 90.000 Euro eine Zinsverbilligung erhalten.

Systemische Maßnahmen hingegen werden nur noch in der Kreditvariante begünstigt. Nach Erledigung aller Formalitäten wird ein Tilgungszuschuss gewährt. Gleichzeitig winken den Antragstellern attraktive Zinsvergünstigungen. Kommunen können weiterhin für die geplanten systematischen Maßnahmen Zuschüsse beantragen.

Damit die Zuschüsse nicht ganz oder anteilig in der Zukunft zurückgezahlt werden müssen, ist es wichtig, dass die geförderten Maßnahmen zweckentsprechend mindestens 10 Jahre lang genutzt werden. In dieser Zeit können Prüfungen durchgeführt werden, bei denen alle Unterlagen zur Verfügung stehen müssen.

Förderung von Einzelmaßahmen in der Sanierung

Förderungen

Die BEG bezuschusst Einzelmaßnahmen, die zur Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen. Damit sollen die CO2-Emissionen gemindert und die Energieeffizienz sowie der Anteil erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor erhöht werden. Die Maßnahmen betreffen vier Segmente:
  • Anlagen zur Wärmeerzeugung, z. B. Wärmepumpeninstallation
  • Anlagentechnik, z. B. Lüftung oder bei Nichtwohngebäuden die Raumkühlung
  • Maßnahmen, die der Heizungsoptimierung dienen und
  • die Gebäudehülle
Im Zusammenhang mit der Umsetzung von geförderten Maßnahmen können auch energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen bezuschusst werden.
Abbildung Grafik BEG Zuschüsse

BESONDERHEITEN DER WÄRMEPUMPEN-FÖRDERUNG

Grundfördersatz
Der Basisfördersatz bei den Anlagen zur Wärmeerzeugung beträgt 30 Prozent, in allen anderen Segmenten liegt er 15 Prozent der förderungsfähigen Kosten.

Klimageschwindigkeitsbonus
Ersetzt die Wärmepumpe eine Öl-, Gas-, Kohle-, Gas-Etagen- (bei übrigen Gaskesseln müssen diese min. 20 Jahre alt sein) oder Nachtspeicherheizung, so werden weitere 20 Prozentpunkte gewährt. Dabei ist zu beachten, dass nach dem Umstieg das selbstgenutzte Wohngebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt wird. Hier ist allerdings Tempo gefragt, denn nur bis Ende 2028 gilt der volle Bonus – danach reduziert er sich alle zwei Jahre um 3 Prozent. Ab Januar 2037 wird dieser Bonus nicht mehr gewährt.

Klimageschwindigkeitsbonus

Einkommensbonus
Neu in 2024 ist der Einkommensbonus in Höhe von 30 Prozent. Dieser kann selbstnutzenden Eigentümern mit einem Haushaltsjahreseinkommen von unter 40.000 Euro gewährt werden.

Effizienzbonus
Der Einsatz von Wärmepumpe, die als Wärmequelle Wasser, Abwasser oder Erdreich nutzen, wird mit einem weiteren Bonus von 5 Prozent gefördert.

Die Boni können miteinander kumuliert werden. Für selbstnutzende Eigentümer liegt der maximale Fördersatz bei 70 Prozent. In anderen Fällen liegt die Förderung maximal bei 35 Prozent.

Förderung BEG

FÖRDERFÄHIGE KOSTEN BEI WOHN- UND NICHTWOHNGEBÄUDEN

Gab es bisher eine pauschale Summe für alle vier Fördersegmente pro Jahr, so wird nun zwischen den ansetzbaren förderfähigen Kosten für die Anlagen zur Wärmeerzeugung und den Kosten für weitere Maßnahmen aus den übrigen 3 Segmenten unterschieden.

Die förderfähigen Kosten für den Austausch einer Heizungsanlage liegen für die erste Wohneinheit bei 30.000 Euro. Die Kosten für die 2. bis 6. Wohneinheit können mit jeweils 15.000 Euro angesetzt werden, ab der 7. Wohneinheit sind es jeweils 8.000 Euro. Bei Nichtwohngebäuden bis 150 m² sind es pauschal ebenfalls 30.000 Euro. Bei Gebäuden bis 400 m² Nettogrundfläche können bis zu 200 € / m² angesetzt werden. Für Gebäude bis 1.00 m² werden zusätzlich 120 € / m² und ab 1.000 m² zusätzlich 80 / m² gezahlt.

Die förderfähigen Kosten für die übrigen Maßnahmen können im Wohnbereich mit 30.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr angesetzt werden. Mit dem iSFP erhöht sich die Summe auf 60.000 Euro. Bei Nichtwohngebäuden liegen die maximalen Förderfähigen Kosten bei 500 Euro / m². // BEG 19 / BEG 20

iSFP – der individuelle SanierungsFahrPlan

Sanierungsfahrplan

Wer den Zuschuss des BAFA bei den Maßnahmen in der Anlagentechnik, an der Gebäudehülle oder in der Heizungsoptimierung um weitere 5 Prozentpunkte erhöhen möchte und langfristig die Sanierungsmaßnahmen angehen kann, der sollte für sein Gebäude einen individuellen Sanierungsfahrplan von einem durch das BAFA anerkannten Energieberater:innen erstellen lassen.

Der iSFP bietet:

  • einen leicht verständlichen und langfristigen Überblick über den energetischen Zustand des Gebäudes und dessen Sanierungsmöglichkeiten
  • eine zielgerichtete Schritt-für-Schritt-Sanierung als langfristige Methode zur Steigerung des Effizienzstandards
  • in Orientierung rund um die Sanierung

Gleichzeitig berücksichtigt der iSFP die finanziellen Möglichkeiten und die Erwartungen der Eigentümer:innen.

Werden für Maßnahmen aus dem Sanierungsfahrplan Zuschüsse im Rahmen der BEG beantragt, so erhöht sich der jeweilige Zuschuss um zusätzliche 5,0 Prozent. In diesem Fall muss zwingend ein Energieeffizienz-Experte oder eine Energieeffizienz-Expertin eingebunden werden. Er oder sie prüft und bescheinigt, dass die in der BEG beantragte Maßnahme, den Vorschlägen des iSFP entspricht.

Der ISFP-Bonus wird seit dem 15.07.2022 nicht mehr für die Maßnahmen im Bereich der Wärmeerzeugung gewährt.

Systemische Maßnahmen in Wohn- und Nichtwohngebäuden

Systemische Maßnahmen

Bei den systemischen Maßnhamen in der Sanierung werden alle Vorhaben, die im Ergebnis zu einem energetischen Zustand des Gebäudes auf einer Effizienz-Stufe führen, als Gesamtmaßnahme betrachtet werden.

Beim Gebäudebestand erstreckt sich die Skala über die Stufen Denkmal, 70, 55 und 40. Bei Wohngebäuden kommt die Effizienzhaus-Stufe 85 hinzu. Je besser die erreichte Stufe, umso höher fällt die Basis-Förderung aus und reicht bis zu 35 Prozent der förderungsfähigen Kosten. Zusätzliche Boni versprechen die Stufen-Ergänzungen EE und NH. EE steht für den Einsatz von Erneuerbaren Energien, bei dem sie einen Anteil von mindestens 55 Prozent des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen müssen. Mit NH werden Gebäude gekennzeichnet, für die ein Nachhaltigkeitszertifikat im Sinne der BEG ausgestellt wird.

Ab dem 22. September 2022 wird ein Bonus von 5 Prozent für die "Worst Performing Buildings" gewährt, wenn diese auf die Energieeffizienz-Stufe 55 oder 40 saniert werden.

Abbildung Förderung BEG Diagramm 01
Abbildung Förderung BEG Diagramm 02

VON DER IDEE BIS ZUR AUSZAHLUNG

Sanierung der Gebäudehülle

Die Förderung von Maßnahmen rund um die Sanierung der Gebäudehülle, der Anlagentechnik (außer Heizung) und der Heizungsoptimierung wird vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) abgewickelt.

Die Förderung von Heizungssystemen wickelt ab dem 01. Januar 2024 die Kreditanstalt für Wiederaufbau (kfW) ab. Voraussichtlich ab Anfang März können selbstnutzende Einfamilienhauseigentümer die Anträge bei der kfw stellen. Weitere Antragsteller kommen im Laufe des Jahres hinzu.

Dennoch können die Maßnahmen ab sofort umgesetzt werden. Denn wer mit der Sanierung seines Heizungssystems zwischen dem 29. Dezember 2023 und dem 31. August 2024 startet, kann bis Ende November 2024 die Förderung nachträglich beantragen.

Eine wichtige Änderung gibt es vor der Antragstellung. Wer den Fachpartner seines Vertrauens gefunden hat, schließt mit ihm einen Vertrag mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung, in dem der voraussichtliche Umsetzungstermin genannt sein muss.

An der Antragstellung im kfw-Portal müssen nun der Fachhandwerkspartner und der Antragsteller mitwirken – ebenso wie auch beim Nachweis über die durchgeführten Maßnahmen. Die Antragstellung erfolgt online – den genauen Ablauf zeigt unsere Grafik.

Wer einen vergünstigten Ergänzungskredit beantragen möchte, muss sich nach der Förderzusage an seine Bank wenden, die die Kreditabwicklung mit der kfw übernimmt.

Sobald alle geforderten Nachweise online hochgeladen wurden, steht einer Prüfung und Fördergeldauszahlung nichts mehr im Wege.

Unverbindlicher Formulierungs-Vorschlag / Vertragsbausteine der KfW zur aufschiebenden / auflösenden Bedingung

Unverbindlicher Vorschlag der KfW
  • Unverbindlicher Vorschlag der KfW zur aufschiebenden Bedingung:
    Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungs­vorhabens], für das eine der Vertrags­parteien eine Förderung über das Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) des Bundes­ministeriums für Wirt­schaft und Klima­schutz (BMWK) bei der KfW [beantragt hat / innerhalb von […] Tagen nach Vertrags­schluss beantragen wird].

    Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungs­pflichten zur Um­setzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kauf­verträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzel­maßnahme / eines Sanierungs­vorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antrag­stellenden Vertrags­partei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antrag­stellende Vertrags­partei wird die jeweils andere Vertrags­partei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.
  • Unverbindlicher Vorschlag der KfW zur auflösenden Bedingung:
    Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungs­vorhabens], für das eine der Vertrags­parteien eine Förderung über das Programm „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) des Bundes­ministeriums für Wirt­schaft und Klima­schutz (BMWK) bei der KfW [beantragt hat / innerhalb von […] Tagen nach Vertrags­schluss beantragen wird].

    Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungs­pflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzel­maßnahme / eines Sanierungs­vorhabens] nicht bewilligt, sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antrag­stellenden Vertrags­partei zusagt, sondern mit einem Ablehnungs­bescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antrag­stellende Vertrags­partei wird die jeweils andere Vertrags­partei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

TROTZ FÖRDERZUSAGE 2023 VON NEUEN BEDINGUNGEN PROFITIEREN?

NEUE BEDINGUNGEN

NEUE BEDINGUNGEN

Wer bereits eine Zusage auf seinen Antrag aus 2023 oder früher erhalten und mit der Maßnahmenumsetzung noch nicht begonnen hat, sollte prüfen, ob die neuen Förderbedingungen nicht besser zu seinem Vorhaben passen. Das kann durchaus sein, denn die Fördersätze und die ansetzbaren förderfähigen Kosten haben sich mit der „neuen“ BEG stark verändert.

Wer nun auf die alte Zusage verzichten und einen neuen Antrag stellen möchte, muss nun die bisher geltende Wartezeit von 6 Monaten nicht beachten. Für ein Jahr nach dem In Kraft treten der Richtliniennovelle wurde diese Regelung ausgesetzt. Im Klartext heißt es, nach einer Verzichtserklärung kann der neue Antrag im laufe des Jahres 2024 direkt danach gestellt werden.

An weitere Fristen denken

An Fristen denken

Auch nach der Bewilligung der Mittel sollte man den Kalender nicht ganz außer Acht lassen.
Die Zuschüsse werden für 36 Monate bewilligt und die entsprechenden Maßnahmen sowie die Nachweiserbringung müssen in dieser Zeit erfolgen.

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