Homepage Wissen Heizkostenverordnung: Verbrauchsabhängige Abrechnung für Wärmepumpen
Das müssen Eigentümer jetzt beachten
Bild eines Gesetzestextes

Heizkostenverordnung: Neue Abrechnungspflicht für Wärmepumpen

Eine Heizkostenabrechnung pro Verbraucher?

Blogartikel 06.11.2024

In Mehrfamilienhäusern, die überwiegend mit Wärmepumpen versorgt werden, war das bisher keine Pflicht. Zum 01.10.2024 hat sich dies nun geändert - mit der Novellierung der Heizkostenverordnung.

Bis zu diesem Zeitpunkt mussten Vermieter von Mehrfamilienhäusern, die zu mindestens 50 Prozent mit einer Wärmepumpe beheizt werden, die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abrechnen. Eine Ausnahmereglung, die nun außer Kraft gesetzt worden ist. Ab jetzt gelten für Gebäude, die mit Wärmepumpen versorgt werden, die gleichen Regelungen zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Wärme und Warmwasser wie sie bereits für Erdgas- und Heizölkessel oder Fernwärme verpflichtend sind.

Ausnahme: Sollte der anteilige Wärmeverbrauch der Nutzer zum 01.10.2024 noch nicht erfasst sein, gilt eine Übergangsfrist: Bis zum 30.09.2025 haben Eigentümer Zeit, entsprechende Zähler zur Verbrauchserfassung zu installieren.

Details zur Heizkostenverordnung
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  • In § 7 der HeizkostenV werden die „Kosten des zur Wärmeerzeugung verbrauchten Stroms“ als umlagefähige Kosten ergänzt.
  • In § 9 der HeizkostenV werden Wärmepumpen explizit als Energiequelle genannt, deren Kosten auch für die gemeinsame Erzeugung von Wärme und Warmwasser verteilt werden müssen.
  • In § 11 der HeizkostenV entfällt das sogenannte Wärmepumpen-Privileg, indem Wärmepumpen explizit aus der Liste der Ausnahmen gestrichen werden, für die keine verbrauchsabhängige Abrechnung erfolgen muss.
  • Gemäß den Änderungen von § 12 der HeizkostenV müssen Gebäude, die mit Wärmepumpen versorgt werden, zudem bis spätestens Ende September 2025 mit entsprechenden Zählern nachgerüstet werden, um die verbrauchsabhängige Abrechnung überhaupt zu ermöglichen.

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