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GEG und BEG 2024

– was Sie als Profi wissen sollten

Fachartikel 22.05.2024

Wer sich mit der Wärmewende beschäftigt, landet schnell bei GEG und BEG. Was hat es mit dem Gesetz und der Richtlinie auf sich und wie nehmen sie Einfluss auf die Arbeit in unserer Branche?

Das gilt seit dem 01.01.2024: Sowohl GEG als auch BEG gelten in der neuesten Fassung seit Anfang 2024. Das GEG gibt seitdem vor, dass nur noch neue Heizungen eingebaut werden dürfen, die mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien bereitstellen. Für Neubaugebiete ist dies bereits uneingeschränkt gültig, für den Gebäudebestand und Bebauungslücken gilt zusätzlich das Wärmeplanungsgesetz. Demnach müssen Großstädte und Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohner:innen bis zum 30. Juni 2026 und kleinere Gemeinden bis 30. Juni 2028 kommunale Pläne zur Umstellung auf klimaneutrale Wärmeversorgung entwickeln. Spätestens mit Ablauf dieser Fristen – oder mit dem Vorliegen einer solchen kommunalen Wärmeplanung – gilt das GEG auch in diesen Gebieten uneingeschränkt.

Wofür stehen BEG und GEG?

Beim GEG handelt es sich um das Gebäudeenergiegesetz, ein Bundesgesetz, das zum Ziel hat, Deutschland bis 2045 zur Klimaneutralität zu führen. BEG steht für Bundesförderung für effiziente Gebäude und bezeichnet ein Förderprogramm, das zur finanziellen Unterstützung bei der Steigerung der Energieeffizienz – und damit zur Einhaltung der Vorgaben des GEG – genutzt werden kann.

Optimale Förderkonditionen durch BEG

Förderung

Ein entscheidender Zeitpunkt für Ihre Kund:innen

Neben zukunftssicherer Technologie wie der Wärmepumpe stellen auch die Fördermöglichkeiten einen wichtigen Erfolgsfaktor für die Heizungsmodernisierung dar. Auch hier lohnt es sich, die zeitliche Dimension zu betrachten. Denn mit der aktuell gültigen BEG können Kund:innen, die modernisieren wollen, sehr gute Förderkonditionen in Anspruch nehmen. Anders als das GEG, das auf viele Jahre ausgelegt ist, wird die Fördersituation in der Regel häufiger angepasst – und Förderbeträge werden im Laufe der Zeit eher kleiner. Das heißt, es gibt weder technologisch noch gesetzgeberisch oder wirtschaftlich einen Grund, die Heizungsmodernisierung mit einer Wärmepumpe aufzuschieben. Nutzen Sie das nun optimale Zusammenspiel von GEG und BEG, um Kund:innen zu überzeugen und die Wärmewende zu ihrer persönlichen Erfolgsgeschichte zu machen!

GEG und Heizungsumstieg: Was jetzt?

Entscheidungshilfe

Zukunftsfähige Wärmepumpen

Der Zeithorizont und das schrittweise Inkrafttreten des GEG für Bestandsgebäude hat bei vielen Modernisierungswilligen für Verunsicherung gesorgt. Auf welches System soll ich setzen? Soll ich jetzt noch schnell eine neue fossile Heizung einbauen lassen? Was passiert, wenn ich jetzt modernisiere und in drei Jahren meine Kommune Fernwärme anbietet? Antworten hierzu gibt ein Blick auf die langfristige Zielsetzung der Politik: Es sollen erneuerbare, emissionsarme oder -freie Technologien zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden – und zwar so schnell wie möglich bzw. zumutbar. Mit der Wärmepumpe ist dies von Anfang an, ohne Wenn und Aber sowie zu 100 % gesetzeskonform möglich. Denn eine Wärmepumpe erfüllt die Vorgaben der GEG hinsichtlich der Wärmeversorgung in vollem Umfang. Das heißt, wer jetzt auf die richtige Heizungslösung umsteigt, geht für die Zukunft auf Nummer sicher.

Neue Pflichten für Fachbetriebe

Pflichten

Das sollten Sie beachten

Sowohl GEG als auch BEG nehmen Sie als Fachbetrieb stärker in die Pflicht. Das betrifft den korrekten Ablauf für die Förderung ebenso wie die neue Aufklärungspflicht für fossile Heizungssysteme.

Registrierung im KfW-Portal als Fachbetrieb

Damit Ihre Kund:innen erfolgreich gefördert werden können, müssen Sie folgende Punkte erfüllen: Eine Registrierung Ihres Betriebs beim KfW-Partnerportal ist für alle weiteren Schritte zwingend notwendig. Nur so können Sie die benötigten Bestätigungen ausstellen und zum Projekt beisteuern. Bereits vor Antragstellung müssen Sie die „Bestätigung zum Antrag“ (BzA) im KfW-Portal online ausfüllen, um eine BzA-ID zu erhalten. Diese BzA-ID benötigt Ihr Kunde bei seinem Antrag. Ebenfalls vor der Antragstellung müssen Sie zwingend einen Vertrag mit aufschiebender bzw. auflösender Wirkung mit Ihrem Kunden abschließen. Und durch die „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) belegen Sie – ebenfalls im KfW-Portal – die ordnungsgemäße Erledigung aller Arbeiten.

Schritt für Schritt zur BEG-Förderung

1. Sie registrieren einmalig Ihren Betrieb als Fachunternehmen im Rahmen der BEG-Förderung auf dem KfW-Partnerportal

2. Sie schließen mit Ihrem Kunden einen Vertrag mit aufschiebender bzw. auflösender Bedingung abhängig von der Förderzusage ab, d. h., der Vertrag kommt nur bei Förderzusage durch die KfW zustande. Außerdem muss der Vertrag einen voraussichtlichen Umsetzungstermin enthalten.

3. Sie erstellen für das jeweilige Vorhaben eine Bestätigung zum Antrag (BzA) für Ihren Kunden bei der KfW und erhalten projektbezogen eine BzA-ID.

4. Ihr Kunde registriert sich im Portal „Meine KfW“, stellt mit der vorliegenden BzA-ID seinen Förderantrag und erhält nach einer Prüfung seinen Zuwendungsbescheid.

5. Die Maßnahme wird umgesetzt; anschließend stellen Sie eine Bestätigung nach Durchführung (BnD) über die KfW aus.

6. Ihr Kunde reicht alle Nachweise im „My KfW“-Portal ein.

7. Ihr Kunde erhält den Zuschuss entsprechend der Förderzusage und den eingereichten Rechnungen.

Abbildung Tablet mit KFW-Seite

NEU: GEG-Aufklärungspflicht bei Installation fossiler Wärmeerzeuger

NEU

Seit dem 01.01.2024 besteht im Rahmen des GEG eine Aufklärungspflicht für Fachbetriebe beim Einsatz fossiler Wärmeerzeuger. Das heißt, wenn Sie eine Heizungsanlage auf Basis von Öl, Gas oder festen Brennstoffen planen und durchführen, müssen Sie Ihren Kunden zu den gesetzlichen und wirtschaftlichen Risiken beraten und dies schriftlich dokumentieren. Den Beratungsleitfaden sowie einen Vordruck zum Nachweis zur Erfüllung Ihrer Informationspflicht finden Sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Informationen vor dem Einbau einer neuen Heizung (Stand: 01.03.2024).

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