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Titelbild GEG

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen im Überblick

Blogartikel 14.05.2024

In Sachen Klimaschutz hat der Gebäudesektor einiges aufzuholen. Vor allem die technische Ausrüstung ist im Bestand oftmals veraltet. Unter anderem sind viele Heizkessel nicht mehr auf dem neusten Stand der Technik.

Das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung hat ein großes Ziel: Bis 2045 soll Deutschland klimaneutral sein und so dazu beitragen, die Erderwärmung auf 1,5 Grad Celsius zu begrenzen. Konkret bedeutet das, die Treibhausgasemission bis dahin komplett auf null zu senken.

Bei der Erreichung dieses Ziel spielt das GebäudeEnergieGesetz (GEG) eine wichtige Rolle. Mit dem Ausbau erneuerbarer Energien und der Steigerung der Energieeffizienz ebnet es den Weg zum energieneutralen Gebäudebestand.

Dabei macht der Umstieg auf erneuerbare Energien und effiziente Systeme auch ohne gesetzliche Grundlage Sinn – vor allem für das eigene Konto und die Umwelt. Das GEG unterstreicht die Notwendigkeit des Handelns und zeigt Wege auf, wie sich die festgelegten Ziele erreichen lassen.

Sowohl im Neubau als auch im Bestand sollen zunehmend erneuerbare Energien eingesetzt werden. Damit werden Energieimporte in Form fossiler Energieträger reduziert. Zugleich verringern sich die Emissionen klimaschädlicher Gase, die bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe entstehen. Ein weiterer Pluspunkt: Die höhere Effizienz der neuen Systeme senkt den Energieverbrauch.

Für Neubau und Gebäudebestand

Relevant für nahezu alle Gebäude: Das GEG enthält Vorgaben zur eingesetzten Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik, aber auch zum Wärmedämmstandard und dem notwendigen Schutz vor Hitze. Es legt fest, welche energetischen Anforderungen beheizte und klimatisierte Gebäude wann erfüllen müssen.

Die Planung von Neubauten orientiert sich direkt am GEG. Im Bestand hingegen müssen die Anforderungen schrittweise umgesetzt werden. Beispiel Heiztechnik: Ist der bisherige Wärmeerzeuger irreparabel defekt, greift das GEG.

Doch ab wann findet das Gesetz in den mehr als 19 Millionen Wohngebäuden und über 2 Millionen GEG-relevanten Nichtwohngebäude Anwendung?

Bild eines Altbaus

Wärmepumpen, GEG und Förderung

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Wärmepumpen, GEG und Förderung

Aktuell verursachen Gebäude knapp 35 % des Energieverbrauchs in Deutschland. Durch die Umsetzung des GEG leisten wir alle einen wichtigen und notwendigen Beitrag zum Klimaschutz. Die Wärmepumpe ist in vielen Fällen die optimale Heizlösung. Sie erfüllt das GEG ohne Rechnerei und Auflagen und trägt vom ersten Tag an zum Klimaschutz bei. Um den Wechsel zu erleichtern, wird der Tausch zu einer Wärmepumpe grundsätzlich für alle Häuser gefördert.

Quelle: bwp

Der Zeitplan des GEG

Zeitplan

Das GEG tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Ab dann sollen nur noch neue Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Eine Forderung, die zunächst nur für ausgewiesene Neubaugebiete gilt.

Im Gebäudebestand und Neubauten in Bebauungslücken ist ein weiteres Gesetz relevant: das Wärmeplanungsgesetz. Als Basis einer deutschlandweiten flächendeckenden Wärmeplanung nimmt es die Bundesländer in die Pflicht, Pläne für eine Umstellung auf eine klimaneutrale Wärmeversorgung zu entwickeln.

Während Großstädte und Kommunen über 100.000 Einwohner diese Pläne bis zum 30. Juni 2026 vorlegen müssen, haben kleinere Gemeinden bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Spätestens nach Ablauf dieser Fristen wird das GEG angewandt. Liegen die Wärmepläne früher vor, gelten die Bestimmungen einen Monat nach der Veröffentlichung.

Zeitplan GEG

Zu 65% aus erneuerbaren Quellen

Förderungen

Laut GEG müssen 65 % der Wärme mit erneuerbaren Energien bereitgestellt werden. Mit welcher Heizungsanlage diese Anforderung erfüllt wird, ist frei wählbar. Allerdings muss sie auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-091 durch eine dazu berechtigte Person vor Inbetriebnahme nachgewiesen werden.

Es gibt jedoch auch Möglichkeiten, die die Anforderungen automatisch erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel elektrisch betriebene Wärmepumpen. Im Gesetzestext heißt es dazu: „Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 (65-Prozent-Regelung) als erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken.“

Abbildung Grafik BEG Zuschüsse

Geschosswohnungsbauten mit Etagenheizungen

Sanierungsfahrplan

Mehr als 4 Millionen Wohnungen in Mehrfamilienhäusern werden mit Gas-Etagenheizungen versorgt. Eigentümer stellt das GEG hier vor besondere Herausforderungen, so dass in diesem Fall besondere Sonderregeln gelten.

Nach dem Austausch der ersten Heizung gilt eine 3-jährige Übergangsfrist. In dieser Zeit muss eine grundlegende Entscheidung getroffen werden: Wird die Wärmeversorgung auch zukünftig dezentral erfolgen oder soll sie für alle Parteien zentralisiert werden?

Bei einer gewünschten Zentralisierung muss die Umsetzung innerhalb von 10 Jahren ab dem Beschluss erfolgen. Natürlich unter Einhaltung aller Vorgaben des GEG. Bleibt es bei einer dezentralen Versorgung muss jede einzelne nicht reparierbare Heizung durch einen Wärmeerzeuger ersetzt werden, der die Anforderungen des GEG erfüllt.

Eine besondere Rolle kommt hier Luft/Luft-Wärmepumpen zugute. Wie bei anderen Wärmepumpensystemen gelten hier die GEG-Anforderungen automatisch als erfüllt. Zugleich können sie vollständig unabhängig von der bestehenden Wärmeverteilung in den Wohnungen eingesetzt werden.

Wichtiges zum GEG im Überblick

GEG im Überblick
  • Ab dem 01.01.2024 tritt das GEG in Kraft und gilt zunächst für Neubaugebiete
  • Spätestens ab dem 01.07.2026 gilt es für Kommunen über 100.000 Einwohner im Gebäudebestand und Lückenbebauungen
  • Spätestens ab dem 01.07.2028 gilt es für Kommunen bis 100.000 Einwohner im Gebäudebestand und Lückenbebauungen
  • Bestehende Wärmeerzeuger können auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes repariert und weiterbetrieben werden – maximal bis zum 31.12.2044
  • Beim erstmaligen Einsatz und beim Ersatz der Wärmeerzeuger in Gebieten, in denen das GEG gilt, müssen 65 % der bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt werden.

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