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Bild eines Textausschnitts aus einem Gesetzestext

Der §14 a EnWG und seine Bedeutung

Leistungsreduktion im Falle des Falles

Blogartikel 12.03.2024

Bei der Erreichung der Klimaziele spielt die Umstellung auf erneuerbare Stromerzeugung eine wichtige Rolle. Doch nicht nur das. Zugleich müssen in den kommenden Jahren jede Menge Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeicher ins Netz integriert werden. Die Nutzung des Stromnetzes wird also immer größer. Und damit auch die Gefahr von Überlastung.

Um solche Überlastungssituationen zu vermeiden, sind stabilisierende Maßnahmen gefragt. Eine davon legt der novellierte §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) fest: Seit dem 01.01.2024 müssen alle Verbrauchseinrichtungen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 4,2 kW netzdienlich steuerbar sein. Neben Klimaanlagen, privaten Ladesäulen und Stromspeicher betrifft diese Regelung auch Wärmepumpen inklusive E-Heizstäbe.

Was bedeutet das konkret?

Bedeutung

Alle neu eingebauten Wärmepumpen benötigen ab sofort eine Kommunikationsschnittstelle zum Netzbetreiber. Droht eine Überlastung des Stromnetzes kann der Netzbetreiber über diese Schnittstelle die Leistung des Geräts temporär reduzieren und so die Stabilität des Netzes sicherstellen.

Eine Maßnahme, die nur in absoluten Ausnahmefällen als letztes Mittel ergriffen werden darf und insofern in der Praxis äußerst selten vorkommen wird. Sollte es doch einmal geschehen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, sein Netz anschließend entsprechend zu verstärken, damit es zu keiner Wiederholung kommt.

Der normale Haushaltsstrom bleibt hingegen völlig unberührt.

Bild von Fragezeichen

Bereit für §14a!

Bestens gerüstet

Mit unseren Produkten sind Sie auf der sicheren Seite, denn Wärmepumpen und Klimageräte von Mitsubishi Electric erfüllen bereits die Vorgaben nach §14a EnWG.

Bild eines Handwerkers an einer Mitsubishi Electric Wärmepumpe

Vorteile für Wärmepumpen-Besitzer

Ihre Vorteile

Die Neuregelung bringt Wärmepumpen-Besitzer mehr Sicherheit: Denn mit dem Inkrafttreten des Paragrafen ist auch gesetzlich festgelegt, dass Netzbetreiber den Anschluss einer Wärmepumpe nicht mehr verzögern oder ablehnen dürfen.

Darüber hinaus ist ein finanzieller Vorteil drin: Alle, die ab diesem Jahr eine steuerbare Wärmepumpe installieren oder zu einem §14a-Vertrag wechseln, profitieren von günstigeren Netzentgelten. Dabei sind drei Module wählbar:

  • Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgeltes von 90 bis 160 Euro/Jahr
  • Modul 2: Prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises der Netzentgelte (3 bis 4 Cent pro Kilowattstunde) Erforderlich ist ein separater Zählpunkt.
  • Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte mit drei Tarifstufen, die jährlich festgelegt werden. Dieses Modul kann ab dem 01.04.2025 als Ergänzung zu Modul 1 gewählt werden.

Welches Modul auch gewählt wird, eins ist sicher: Dank dieser Neuregelung wird das Heizen mit einer Wärmepumpe noch wirtschaftlicher.

Fazit

Das Gesetz fördert die Energiewende und gewährleistet zugleich die Versorgungssicherheit.

Mit anderen Worten:
Wärmepumpen-Besitzer tragen nun noch ein Stück weit mehr zur nachhaltigen Energieversorgung bei und profitieren zugleich von klaren Vorteilen.

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